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AMB

Schunk Rental & Projects

Allgemeine Mietbedingungen


I. Allgemeines; Mietgegenstand und Einsatzort

1. Die nachstehenden allgemeinen Mietbedingungen (AMB) gelten für alle Mietverträge im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, die Nicht-Verbraucher im Sinne des § 310 I BGB sind. Von diesen AMB abweichende Vereinbarungen sind lediglich wirksam, wenn sie schriftlich und von den Vertragsparteien wechselseitig unterschrieben sind. Die AMB gelten auch im Hinblick auf erbrachte Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbstständigen Beratungsvertrages sind.

2. Abweichenden Vertragsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

3. Sofern wir als Unternehmer laufende Geschäftsbeziehungen zu Kunden unterhalten, die ebenfalls Kaufleute im Sinne des HGB sind, werden diese AMB auch zum Bestandteil eines Vertrages, wenn wir im Einzelfall nicht auf ihre Einbeziehung hingewiesen haben.

4. Wir vermieten an den Mieter den einzelvertraglich beschriebenen Mietgegenstand.

5. Die mitvermieteten Einrichtungsgegenstände werden ebenso wie das sonstige Zubehör in der Auftragsbestätigung oder einem separaten Mietvertrag dargestellt.

6. Wir stellen dem Mieter den Mietgegenstand an dem in der Auftragsbestätigung (in Einzelfällen in einem separaten Mietvertrag) vermerkten Einsatzort zum Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns zur Verfügung.



II. Weitere Leistungen

Sind über die Lieferung des Mietgegenstandes gemäß I. hinaus Leistungen geschuldet, sind diese gesondert zu berechnen.


III. Leistungen des Mieters

Sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung unserer vertraglich geschuldeten Leistungen Zuarbeiten des Mieters erforderlich, hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass diese Zuarbeiten ordnungsgemäß und so rechtzeitig erbracht sind, dass wir unsere Pflichten ungehindert und ohne Verzögerungen erfüllen können. Die vom Mieter zu erbringenden Zuarbeiten sind in einer gesonderten Vereinbarung (AB) schriftlich niederzulegen. Sofern Schäden dadurch eintreten, dass der Mieter seine Zuarbeiten nicht fristgemäß oder ordnungsgemäß erbracht hat, können diese uns gegenüber nicht geltend gemacht werden. Der Mieter verpflichtet sich, uns von Schadenersatzansprüchen Dritten in diesem Fall freizuhalten.


IV. Vertragszweck

Der Mietgegenstand wird dem Mieter zur gebrauchsüblichen Nutzung vermietet. Der Mieter hat die dem Mietgegenstand ggf. beiliegenden Bedienungs- und Wartungsvorschriften, besonders für Elektrogeräte und Sanitäreinrichtungen zu beachten. Nachteilige Auswirkungen, die durch missbräuchliche oder unsachgemäße Nutzung entstehen, hat ausschließlich der Mieter zu vertreten.


V. Mietzeit, Option, Kündigung

1. Die Mindestmietzeit ist in der Auftragsbestätigung (in Einzelfällen in einem separaten Mietvertrag) vermerkt und beginnt am Tag der Übergabe des Mietgegenstandes.

2. Wird das Mietverhältnis nicht spätestens 14 Kalendertage vor Ablauf der vereinbarten Mindestmietzeit von einer der Vertragsparteien gekündigt, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit. Es kann dann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden.

3. Für das Recht zur fristlosen Kündigung, insbesondere auch wegen unterlassener Zahlung des Mietzinses, gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.

4. Wir sind weiterhin zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn der Mieter seine gewerbliche Tätigkeit ganz oder teilweise einstellt, wenn er zahlungsunfähig wird, in Vermögensverfall gerät oder wenn gegen ihn Vollstreckungstitel vorliegen, die eine ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten durch den Mieter nicht mehr erwarten lassen.

5. In allen Fällen fristloser Kündigung durch uns haftet der Mieter für den Schaden, der durch die fristlose Beendigung des Vertrages entsteht, einschließlich des Nutzungsausfalles bis zur Wiedervermietung des Mietgegenstandes.

6. Die Kündigung muss schriftlich gegenüber dem anderen Vertragspartner erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens beim Kündigungsempfänger an.


VI. Zahlung des Mietzinses

1. Die Miete für den Mietgegenstand inklusive eventueller Einrichtung und gesondertem Zubehör ist in der Auftragsbestätigung (in Einzelfällen in einem separaten Mietvertrag) vermerkt. Die Miete versteht sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, bei Vertragsabschluss 19 %. Die Miete und die Mehrwertsteuer sind im Voraus entsprechend den Festlegungen des Formblatts spesenfrei auf das dort bezeichnete Konto zu zahlen. Falls der Gesetzgeber die gesetzliche Mehrwertsteuer erhöht, so sind wir berechtigt, diesen erhöhten Mehrwertsteuersatz zu berechnen, und der Mieter ist verpflichtet, diesen zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen ist der Tag des Eingangs des Betrages auf unserem Konto oder der Tag der Gutschrift maßgebend.

2. Bei Zahlungsverzug des Mieters hat der Mieter pauschale Mahnkosten in Höhe von 15,00€ zu zahlen. Des Weiteren sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen.

3. Die Betriebs-, Wartungs-, Bedienungs-, Reinigungs- und sonstigen Kosten (wie z. B. Steuern, Gebühren, Straßenmaut u. a.), die im Zusammenhang mit der Anmietung, Nutzung bzw. dem Betrieb des Mietgegenstandes nebst der mitvermieteten Einrichtung entstehen, sind durch den Mieter zu tragen und ggf. direkt zwischen Mieter und entsprechendem Energieversorgungsunternehmen bzw. Lieferanten bzw. Behörden etc. abzurechnen. Dies gilt besonders für Steuern, Gebühren, Straßenmaut u. ä., die erst nach Unterzeichnung des Mietvertrages Gesetz werden bzw. seitens der Behörden angefordert werden.

4. Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins oder sonstigen Forderungen des Vermieters aus diesem Vertrag weder ein Minderungsrecht oder Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrecht ausüben, noch mit einer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.

5. Der Vermieter ist berechtigt, seine jeweiligen Ansprüche, die sich aus diesem Vertrag ergeben, ganz oder teilweise an einen Dritten abzutreten.


VII. Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes, Gefahrtragung

1. Die Übergabe des Mietgegenstandes erfolgt nach dessen Anlieferung an den vom Mieter benannten Ort. Die ordnungsgemäße Übernahme und der Übernahmezeitpunkt werden durch den unterschriebenen Lieferschein oder, nach unserer Wahl, durch ein Abnahmeprotokoll bestätigt.

2. Mit Übergabe des Mietgegenstandes geht die Gefahr von uns auf den Mieter über.

3. Nach Beendigung des Mietverhältnisses und anschließender Rücklieferung erfolgt in unserem Werk eine Überprüfung des Mietgegenstandes einschließlich der mitvermieteten Einrichtungsgegenstände auf Beschädigungen und Vollzähligkeit. Im Falle von Mängeln (Beschädigungen und/oder Fehlmengen) erfolgt eine Instandsetzung und/oder Ersatzbeschaffung auf Kosten des Mieters. Die vertragsgemäße Abnutzung des Mietgegenstandes geht zu unseren Lasten, wobei eine sorgfältige und gebrauchsübliche Nutzung des Mietgegenstandes durch den Mieter vorausgesetzt wird. Der Mietgegenstand ist besenrein zurückzugeben. Nach Rücklieferung wird der Mietgegenstand von uns grundgereinigt. Hierfür wird die in der Auftragsbestätigung (in Einzelfällen in einem separaten Mietvertrag) vermerkte Schlussreinigungs-Pauschale an den Mieter berechnet.


VIII. Lieferung/Transport-/Montagehindernisse

1. Leistungshindernisse beim Transport und der Montage (z.B. Krangestellung), die nicht unserem Risikobereich zuzurechnen sind, befreien uns für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung zumindest vorübergehend unmöglich geworden ist.

2. Wird die Erfüllung der mit dem Transport oder dem Kraneinsatz übernommenen Leistungspflichten unmöglich, sind wir ebenso wie der Mieter berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise ausgeführt worden ist. Im Falle des Rücktritts sind wir berechtigt, die anteiligen Kosten für bereits erbrachte Leistungen zu berechnen.

3. Wir haben nur im Rahmen unserer Sorgfaltspflicht zu prüfen und den Mieter darauf hinzuweisen, ob gesetzliche oder behördliche Hindernisse für den Transport vorliegen. Soweit wir jedoch durch öffentliche Bekanntmachungen oder in den Vertragsverhandlungen den Eindruck erweckt haben, über besondere Kenntnisse für bestimmte Arten von Geschäften zu verfügen, haben wir vorstehende Prüfungs- und Hinweispflichten entsprechend zu erfüllen.

4. Von uns nicht zu vertretende öffentlich-rechtliche Akte berühren unsere Rechte gegenüber dem Mieter nicht; der Mieter haftet uns für alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen, insbesondere für die durch die Verzögerung entstandenen Kosten. Etwaige, uns zustehende Ansprüche gegenüber dem Staat oder einem sonstigen Dritten werden hierdurch nicht berührt. Diese Ansprüche stehen unter dem Vorbehalt einer Abtretung zugunsten des Mieters.

5. Behördliche und nachbarschaftliche Genehmigungen, die zur ordnungsgemäßen Lieferung und Aufstellung von mobilen und immobilen Bauwerken erforderlich sind, hat der Mieter spätestens nachzuweisen, wenn die Leistung zu erbringen ist.


IX. Standortwechsel/Übertragung der Nutzung des Mietgegenstandes

1. Vor einem Standwortwechsel des Mietgegenstandes ist unsere Zustimmung einzuholen.

2. Der Mieter darf ohne unsere Zustimmung den Mietgegenstand weder weitervermieten, noch sonstige Rechte Dritten am Mietgegenstand einräumen, noch seine Ansprüche aus diesem Vertrag gegen uns an Dritte abtreten.

3. Um-/Anbauten oder sonstige bauliche Veränderungen (inklusive farblicher Veränderungen) am Mietgegenstand, der Anbau an fremde Baukörper, eine Aufstockung von Baukörpern sowie das Anbringen von nicht wieder leicht entfernbaren Werbeplakaten oder sonstigen Werbemaßnahmen (z. B. Klebeschilder) innerhalb oder außerhalb des Mietgegenstandes sind dem Mieter nicht gestattet. Die uns durch Beseitigung dieser Teile entstehenden Kosten hat der Mieter zu tragen.


X. Haftung des Vermieters, Versicherung des Mietgegenstandes

1. Soweit vertragliche oder gesetzliche Schadensersatzansprüche seitens des Mieters gegen uns bestehen, ist unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

2. Wegen eines Mangels des Mietgegenstandes kann der Mieter einen Schadensersatzanspruch nur geltend machen, wenn der Schaden oder die Beeinträchtigung die Gebrauchsfähigkeit des Mietgegenstandes erheblich einschränkt oder eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.

3. Für den Ausfall von in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen unsererseits aufgrund von Streik, höherer Gewalt oder aus sonstigen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, stehen dem Mieter weder Schadensersatz-, Minderungs- noch sonstige Ansprüche zu.

4. Der Mietgegenstand ist durch den Mieter gegen folgende Risiken:
a) Feuer,
b) Leitungswasser, Sturm, innere Unruhen, böswillige Beschädigungen/Vandalismus,
c) Einbruch, Diebstahl zu versichern.

5. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, dass der Mietgegenstand vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt ist. Insbesondere die als „Graffiti“ bekannten Bemalungen des Mietobjekts stellen einen Schaden dar, der uns zum Schadensersatz berechtigt. Diesbezüglich werden im Regelfall die Kosten der Neulackierung von Teilflächen bzw. des gesamten Mietobjekts herangezogen.


XI. Sonstiges

1. Mit Abschluss des Mietvertrages gestattet der Mieter uns, den Mietgegenstand an dem für die Aufstellung des Mietgegenstandes vorgesehenen Standort zu errichten. Für den Fall, dass der Mietgegenstand auf einem Grundstück montiert wird, das nicht im Eigentum des Mieters steht, hat der Mieter zuvor das Einverständnis des Grundstückseigentümers einzuholen. Kosten entstehen uns hierdurch nicht. Der Mieter und wir sind sich darüber einig, dass der Mietgegenstand mit dem Grundstück oder einem sonstigen Gebäude oder einer sonstigen Anlage nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne von § 95 BGB verbunden werden soll, in der Absicht, zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Mietvertrages eine Trennung der Verbindung herbeizuführen. Der Mietgegenstand bleibt in jedem Falle unser Eigentum. Wir verzichten daher auf die Geltendmachung jedweder Eigentumsansprüche oder sonstiger Ansprüche, die ihm ggf. dadurch zufallen könnten, dass der Mietgegenstand als wesentlicher Bestandteil des Grundstückes, einer Anlage oder eines Baukörpers angesehen werden könnte. Wir sind berechtigt, für die Dauer der Mietzeit des Mietgegenstandes an gut sichtbarer Stelle ein Schild je Container anzubringen, aus dem sich unser Eigentumsrecht ergibt.

2. Der Mietgegenstand und die mitvermieteten Einrichtungen müssen nach Mietende zum vereinbarten Abholtermin für uns verfügbar sein. Sollten der Mietgegenstand und die mitvermieteten Einrichtungen für uns nicht verfügbar sein, so hat der Mieter sämtliche Kosten zu tragen, die uns entstehen, um den Mietgegenstand abholen zu können.

3. Bei einer Verkürzung der Mietzeit, abweichend von der vereinbarten Mietzeit, sind wir berechtigt, die Differenz an Miettagen bzw. Mietmonaten zwischen der vereinbarten Mietzeit und der tatsächlichen Mietzeit an den Mieter zu berechnen.

4. Von einer etwaigen Beschlagnahme, Pfändung oder sonstigen Maßnahmen Dritter im Hinblick auf den Mietgegenstand hat der Mieter uns unverzüglich zu unterrichten.

5. Ist die Aufstellung des Mietgegenstandes von der Zustimmung Dritter oder von einer behördlichen Genehmigung abhängig, trägt der Mieter die Pflicht, die entsprechenden Erklärungen bis zum Gefahrübergang vorzulegen, damit eine ordnungsgemäße Abwicklung des Mietverhältnisses garantiert ist. Wird das Mietverhältnis wegen des Fehlens einer solchen Erlaubnis unmöglich oder verzögert sich die Bereitstellung des Mietgegenstandes dadurch, trägt der Mieter den uns dadurch entstandenen Schaden, im Falle der Unmöglichkeit gerichtet auf das positive Interesse.


XII. Schriftform, Erfüllungsort, Gerichtsstand, salvatorische Klausel

1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen generell der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

2. Anstelle unwirksamer Regelungen sollen solche treten, die dem Gewollten nach seinem Sinn und seiner wirtschaftlichen Bedeutung am nächsten kommen.

3. Gerichtsstand ist Stadtlohn. Erfüllungsort sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz.
Schunk Rental & Projects GmbH, im Dezember 2017

Stand: 12.2017

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